(AG) könne mangels Verlässlichkeit zudem nicht ohne Weiteres abgestellt werden. In dubio pro reo erachtete die Vorinstanz daher den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867 f.). Die Kammer stellt fest, dass aktenkundig und beweismässig erstellt ist, dass die Gemeinde P.________ den Mietzins von monatlich CHF 1'380.00 für Q.________ bezahlte (pag. 07 152 01 f.). Gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen lässt sich schliessen, dass diese Mietzinse während knapp eineinhalb Jahren in der Höhe von gesamthaft CHF 24'840.00 auf das Konto der L.________(GmbH) überwiesen wurden.