Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass aus den eingereichten Bareinzahlungsquittungen hervorgehe, dass der Beschuldigte in der angeklagten Zeit mindestens einmal den Mietzins von CHF 1'380.00 in bar auf das Konto der C.________ (AG) einbezahlt habe. Angesichts der chaotischen Verhältnisse sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nicht mehr alle Einzahlungsquittungen gefunden und es noch mehr Bareinzahlungen der Mietzinse «Q.________» gegeben habe. Auf die eingereichten Unterlagen der C.________ (AG) könne mangels Verlässlichkeit zudem nicht ohne Weiteres abgestellt werden.