19 110 Z. 29 ff.). U.________ ________ gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass die Gemeinde, welche die Mietzinszahlungen für Q.________ übernommen habe, diese auf das Konto der L.________(GmbH) einbezahlt habe. Dies, obwohl vereinbart gewesen sei, dass die Gemeinde die Mietzinse direkt auf das Konto der C.________ (AG) überweise (pag. 19 104 Z. 37 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend folgende Ausgangslage für unbestritten (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867): Die Liegenschaft O.________ stand seit Mai 2009 im Eigentum der C.________ (AG) und wurde durch die L.________(GmbH), handelnd durch den Beschuldigten, verwaltet.