05 102 008 Z. 318 ff.). Später argumentier- 26 te er, alle Mieter der Liegenschaft hätten Einzahlungsscheine von ihm gehabt, da er nach der Renovation die Erstvermietung habe machen müssen, weshalb sie jeweils auf das Konto der L.________(GmbH) und nicht direkt der C.________ (AG) einbezahlt hätten (pag. 18 728 Z. 241 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, dass er alles an U.________ ________ weitergeleitet habe. Er habe diesen laufend gesehen, wobei U.________ ________ nie geltend gemacht habe, dass etwas gefehlt habe (pag. 19 110 Z. 29 ff.).