Sowohl der Deliktsbetrag als auch die massgebliche Deliktszeit wurden hier von Beginn weg leicht unterschiedlich dargestellt. In der Anzeige der Privatklägerin vom 6. November 2015 wurde der Deliktsbetrag zunächst mit CHF 23'330.00 beziffert, dies für die Zeit «von 2011 bis 11. November 2013» (pag. 04 001 003 in Kombination mit Auszug AO.________(AG) pag. 04 001 016 ff.).