nicht zurückbezahlte und diesen Geldbetrag für eigene Zwecke verwendete. Der Beschuldigte bzw. die L.________(GmbH) wäre im Umfang der relativ geringen Mietkaution wohl ohne Weiteres ersatzfähig gewesen, allerdings fehlte es ihm bzw. ihr am Ersatzwillen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass das Geld eben nicht auf dem vorgeschriebenen Sperrkonto angelegt wurde. Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift als beweismässig erstellt. 8.3 Sachverhalt ________ bzw. Q.________ (Ziff. 1.3. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff.