Demgegenüber sind die Aussagen von W.________ als glaubhaft zu bezeichnen, wonach er das an den Beschuldigten bezahlte Depot tatsächlich nicht zurückerhalten habe. Gestützt auf diese Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte das Mietzinsdepot an W.________ nicht zurückbezahlte und diesen Geldbetrag für eigene Zwecke verwendete.