25 gennützige Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten zu werten. Darüber hinaus erfolgten hinsichtlich der Frage einer Weiterleitung dieses Mietzinsdepots äusserst widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten. So gestand dieser anfänglich ein, das Depot nicht weitergeleitet zu haben (pag. 05 102 01 Z. 383 ff.), beteuerte dann aber unter anderem im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er das Depot an U.________ ________ (jeweils) in bar ausbezahlt habe (pag. 19 111 Z. 1 ff.). Demgegenüber sind die Aussagen von W._____