Die Vorinstanz schloss letztlich aus der eingestandenermassen nicht separaten Einzahlung des Depots auf ein Sperrkonto und dem schwankenden Aussageverhalten des Beschuldigten darauf, dass W.________, gestützt auf dessen Aussagen, das Depot nicht zurückerhalten und der Beschuldigte das Geld einbehalten bzw. für nicht mehr bestimmbare Zwecke eingesetzt habe (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867). Die Kammer stellt fest, dass unbestritten ist, dass die L.________(GmbH) bzw. der Beschuldigte als deren Geschäftsführer für die C.________ (AG) auch die Liegenschaftsverwaltung an der O.________ wahrnahm.