Die Vorinstanz bezeichnete die äusseren Abläufe als unbestritten (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867): Die L.________(GmbH) war von der C.________ (AG) mit der Verwaltung der Liegenschaft O.________ beauftragt und schloss in dieser Funktion mit W.________ am 26.03.2010 einen Mietvertrag über eine 3-Zimmerwohnung ab. Gleichentags nahm der Beschuldigte namens der L.________(GmbH) von W.________ ein Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 1‘250.00 entgegen.