Dieser Vorgang war ursprünglich im Kern unbestritten, was sich einerseits aus dem Mietvertrag und der dortigen Quittung (pag. 04 001 022 ff.) und andererseits aus den ersten Angaben des Beschuldigten, er habe das Geld quittiert und sicher nicht an U.________ ________ weitergeleitet, ergibt (pag. 05 102 010 Z. 381 ff.). Später änderte der Beschuldigte jedoch seine Aussagen, er habe die Depots jeweils an U.________ ________ weitergeleitet und so wohl auch W.________ Depot. Zudem bestritt er den Behalt zu eigenem Nutzen. Die Vorinstanz bezeichnete die äusseren Abläufe als unbestritten (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.