1.2. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift vorgeworfen (nachfolgend erneut analog der verkürzten Darstellung der Vorinstanz S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 860): er habe am 26.03.2010 z.N. von W.________ im Rahmen des Abschlusses des Mietvertrags mit W.________ einen Barbetrag in der Höhe von CHF 1‘250.00 als Mietzinsdepot entgegengenommen und diesen nicht hinterlegt, sondern das Geld in seinem eigenen Nutzen verwendet, dies in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe.