24 gelassen bleiben kann, ob die L.________(GmbH) zum entscheidenden Zeitpunkt über genügend Mittel zur Rückzahlung verfügt hätte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig nicht erstellt. Der Beschuldigte ist in dubio pro reo hinsichtlich Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen. 8.2 Sachverhalt W.________ (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff.