Daraus lassen sich allerdings über die interessierende Zeitspanne hinweg – je nach Einbezug des Depots – nur Einzahlungen von AN.________ an die L.________(GmbH) von CHF 150'000 bis CHF 180'000.00 entnehmen. Hierbei ist zwar einzuräumen, dass diese Belege unvollständig erscheinen. Der Beschuldigte darf zudem nicht tel quel von einer allenfalls von ihm selbst zu verantwortenden ungenügenden Beleglage profitieren. Aber es fehlte auch seitens der C.________ (AG) an einem zeitgerechten Controlling, zumal es sich beim angeblichen Deliktsbetrag um 12 Monatszinse über eine Zeitspanne von viereinhalb Jahren handelt.