Darüber hinaus lässt sich diesem Auszug einzig entnehmen, welcher Geldbetrag theoretisch hätte eingehen müssen bzw. die Soll-Mietzinszahlungen. Diese entsprechen jedoch nicht per se den Ist-Mietzinszahlungen bzw. diese Auflistung belegt nicht, was effektiv bezahlt worden ist. Zum anderen bezieht sich die Anklageschrift betreffend die effektiven Zahlungen von AN.________ an die L.________(GmbH) ohnehin auf die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge des entsprechenden L.________ (GmbH)-Kontos (pag. 07 311 009 ff.). Daraus lassen sich allerdings über die interessierende Zeitspanne hinweg – je nach Einbezug des Depots – nur Einzahlungen von AN.