Nichtsdestotrotz gelangt die Kammer zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass dieser Mietzinszahlungen über einen Betrag CHF 46'900.00 tatsächlich nicht an die C.________ (AG) weitergeleitet hat. Dies zum einen deshalb, da der Auszug der AO.________(AG) keinen absoluten Beweiswert hat: Bei der AO.________(AG) handelt es sich um eine der C.________ (AG) nahe Firma und damit nicht um eine unabhängige Drittperson. Im Weiteren wurde dieser Kontoauszug erst nachträglich im Jahr 2015 erstellt. Darüber hinaus lässt sich diesem Auszug einzig entnehmen, welcher Geldbetrag theoretisch hätte eingehen müssen bzw. die Soll-Mietzinszahlungen.