Abgesehen davon bezieht sich der Vergleich in der Hauptsache auf das Kaufrecht betreffend den N.________. Der Bereich der Liegenschaftsverwaltung wird dabei eher am Rande abgehandelt. Parteien dieser Vereinbarung sind zudem lediglich die C.________ (AG) und AN.________ und nicht die L.________(GmbH) bzw. der Beschuldigte. Darüber hinaus beziffert diese Vereinbarung nicht ausdrücklich die effektiv erfolgten Zahlungen von AN.________ an die L.________(GmbH) bzw. an die C.________ (AG). Aus dieser zivilrechtlichen Vereinbarung kann zugunsten des Beschuldigten demnach nichts abgeleitet werden.