23 mehr bestehen würden bzw. alle Mietzinse an die L.________(GmbH) bezahlt worden seien. Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass damit alle offenen Zahlungen betreffend dieses Mietverhältnis bereinigt worden seien und damit kein Schaden sowohl im zivil- als auch im strafrechtlichen Sinne vorliege (pag. 19 128). Dem stimmt die Kammer nicht zu. Dies deshalb, da die Vereinbarung zwar zivilrechtlich, jedoch nicht strafrechtlich bindend ist. Abgesehen davon bezieht sich der Vergleich in der Hauptsache auf das Kaufrecht betreffend den N.___