Der Beschuldigte selbst hatte hierfür auch keine Erklärung. Nach Auffassung der Kammer lässt sich ein solches Vorgehen einzig vor dem finanziellen Hintergrund der L.________(GmbH) bzw. des Beschuldigten erklären, der offenbar gerne – mindestens vorübergehend – über Liquidität in Form der Mieterträge verfügen wollte. Im Weiteren ist als atpyisch – jedoch nicht als verboten – zu qualifizieren, dass die Mietzinse in bar durch entsprechende Einzahlungen auf das Konto der C.________ (AG) überwiesen wurden. Der Kammer liegt sodann die Vereinbarung der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland vom 12. Januar 2016 vor (pag. 04 003 003