Im Weiteren ist der Zusammenstellung der AO.________(AG), auf welche – wie nachfolgend ausgeführt wird – allerdings nur bedingt abgestellt werden kann, ein Mietzinsausstand von CHF 46'900.00 zu entnehmen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mietzinsbetreffnisse zuerst auf ein Konto der L.________(GmbH) einbezahlt und diese erst anschliessend auf das Konto der C.________ (AG) überwiesen wurden. Der Beschuldigte selbst hatte hierfür auch keine Erklärung.