lungen von AN.________ seinen Verpflichtungen als Liegenschaftsverwalter nicht nachgekommen sei (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866 f.). Die Kammer stellt fest, dass verschiedene Verdachtsmomente vorliegen, welche indizieren, dass der Beschuldigte Mietzinszahlungen von AN.________ tatsächlich nicht vollständig an die C.________ (AG) weiterleitete. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Soll-Mietzinseinnahmen – unter Berücksichtigung diverser Mietzinsreduktionen – über die gesamte Vertragsdauer auf rund CHF 220'000.00 belaufen und aktenkundig ist, dass lediglich ein Betrag von knapp CHF 180'000.00 überwiesen wurde.