Nach Auffassung der Vorinstanz bleibe demnach letztlich wohl nur ein Betrag von CHF 3'800.00 für die Monate April, Juni und Juli 2010 verdächtig. Vermutlich sei dieser Betrag aber mit anderen Barzahlungen verrechnet worden. Merkwürdig sei nach Auffassung der Vorinstanz auch, dass U.________ ________ bis nach Abschluss des Handelsgerichtsstreits die Ausstände nie bemerkt haben wolle und eine Mahnung nicht in Erinnerung habe. Die Vorinstanz gab sich ferner auch nicht überzeugt davon, dass die L.________(GmbH) in dem gemäss Anklageschrift massgeblichen Zeitpunkt wirklich nicht ersatzfähig gewesen wäre. Dementsprechend sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte betreffend die Mietzinszah-