Im Weiteren könnten nicht einfach die auf dem Bankkonto der AO.________(AG) angeblich eingegangenen Mietzinse vom gesamthaft geschuldeten Betrag abgezogen und diese Differenz als veruntreut bezeichnet werden. Dies wurde von der Vorinstanz anhand der von der C.________ (AG) als konkret veruntreut bezeichneten Mieten in Relation zu den nachträglich vorgelegten Einzahlungsbelegen bzw. den eigenen Angaben der AO.________(AG) vorexerziert (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866). Nach Auffassung der Vorinstanz bleibe demnach letztlich wohl nur ein Betrag von CHF 3'800.00 für die Monate April, Juni und Juli 2010 verdächtig.