Die Vorinstanz ist sinngemäss der Auffassung, dass das Grundproblem zum einen in der mangelhaften Buchhaltung bzw. der mangelhaften Dokumentation der Verfahrensparteien und zum anderen im nicht ganz einfachen Geschäftsgeflecht zwischen dem Beschuldigten und U.________ ________ liegt. Im Weiteren könnten nicht einfach die auf dem Bankkonto der AO.________(AG) angeblich eingegangenen Mietzinse vom gesamthaft geschuldeten Betrag abgezogen und diese Differenz als veruntreut bezeichnet werden.