_, der im 1. Untergeschoss des N.________ ein Fitness-Studio betrieben hatte, einen monatlichen Mietzins von CHF 4‘000.00 zu bezahlen hatte. Zwar ist auch der Mietvertrag in den Akten nicht vorhanden, doch ergibt sich die Höhe der geschuldeten Miete nicht nur aus der Behauptung in der Anzeige, sondern auch aus dem „Memo zur Buchhaltung“ des Beschuldigten und insbesondere den entsprechenden Geldeingängen. Aus den Bankunterlagen ist ersichtlich, dass AN.________ die monatliche Mietzinszahlung auf das CS-Konto Nr. 282591-11 der L.________(GmbH) und nicht auf ein Konto der C.________ (AG) leistete. Da ________ U.________ namens der C.___