_ nicht gemeldet hätte (pag. 19 124). U.________ ________ antwortete im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme sodann auf Frage, ob er reklamiert habe, als die Mietzinszahlungen nicht überwiesen worden seien, dass er aufgrund der fehlenden Abrechnungen nichts habe beanstanden können (pag. 19 104 Z. 3 ff.). Als unbestritten stellte die Vorinstanz demnach korrekt die folgende Ausgangslage dar (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 865): Die C.______