_, die Rückbezahlung des Nachtragsdarlehens sowie ein Betrag über CHF 120'000.00. Den Zahlungsquittungen sei entweder der Stempel der V.________ oder der Stempel der L.________(GmbH) zu entnehmen gewesen, sodass nur zwei Positionen hätten bedient worden sein können (pag. 18 774). Der Vergleich vor Handelsgericht habe sodann nur die damals bekannten Ansprüche betroffen. Abgesehen davon argumentiere der Beschuldigte widersprüchlich, wenn er trotz der Per-Saldo-Klausel dann von noch offenen Honoraransprüchen spreche; solche seien nie abgerechnet worden (pag.