__ (AG) zurückgeflossen seien. Die Vertretung der Privatklägerin hielt letztlich fest, die Zahlungsquittungen besagten nichts, da man nicht festgehalten habe, auf welche Schuld diese Bareinzahlungen anzurechnen seien, weshalb in der Folge die AO.________(AG) die Zahlungseingänge nach deren Höhe zugeordnet habe (pag. 18 774). Die Privatklägerin erinnerte auch daran, dass letztlich vier Positionen zugunsten der C.________ (AG) bzw. U.________ ________ hätten bedient werden müssen: Mietzinserträge aus der Liegenschaftsverwaltung, Miete aus der V.________, die Rückbezahlung des Nachtragsdarlehens sowie ein Betrag über CHF 120'000.00.