21 Riesengeflecht von Finanzvorgängen. Der Beschuldigte habe Gelder verschoben, sie dort verbraucht, wo Löcher zu stopfen gewesen seien und Geld genommen, wo es eben gerade Geld gehabt habe. Betreffend die Mietzinseinnahmen könne nicht nachgewiesen werden, dass diese an die C.________ (AG) zurückgeflossen seien.