Zudem gelte die zwischenzeitliche per Saldo-Erklärung im Vergleich vor Handelsgericht (pag. 18 777). Der Beschuldigte führte diesbezüglich oberinstanzlich aus, dass er alle Mietzinseinnahmen aus diesem Mietverhältnis an die C.________ (AG) weitergeleitet habe. Er habe U.________ ________ ein paar Mal getroffen und dieser habe nie gesagt, dass etwas fehlen würde (pag. 19 110 Z. 28 ff.). Im Weiteren habe AN.________ nicht immer bezahlt, da das Studio in einem desolaten Zustand gewesen sei (pag. 19 110 Z. 37 ff.).