Weiter führte sie aus, dass nicht einmal die Privatklägerin selber wisse, wie viel eigentlich fehle. Die Bareinzahlungspraxis begründete der Beschuldigte mit einer früher gelernten Praxis im Notariat bzw. die fehlende Abrechnung pro Mietverhältnis damit, dass er hierzu gar nicht verpflichtet gewesen sei. Allgemein wurde argumentiert, die L.________(GmbH) hätte noch beträchtliche offene Forderungen – insbesondere aus Honoraransprüchen – gegenüber der C.________ (AG) gehabt. Zudem gelte die zwischenzeitliche per Saldo-Erklärung im Vergleich vor Handelsgericht (pag.