[96 Zahlungsbelege V.________/C.________ (AG) à CHF 1'000.00 vom 4. Mai 2010 bis 4. Juni 2012, in aller Regel Postempfangsscheinquittungen, daneben einige Bankeinzahlungen]). Auf Frage, weshalb er diese nicht bereits in der Untersuchung eingereicht habe, antwortete er, dass er davon ausgegangen sei, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung alles Wesentliche beschlagnahmt worden sei. Nach Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten seien lediglich Zahlungen des Mieters AN.________ von rund CHF 180'000.00 aktenkundig. Demzufolge habe der Beschuldigte alles weitergeleitet (pag. 18 777). Weiter führte sie aus, dass nicht einmal die Privatklägerin selber wisse, wie viel eigentlich fehle.