Das Mietzinsdepot von AN.________ wurde bei der L.________(GmbH) als Fremdkapital aufgeführt und verminderte sich im Laufe der Jahre um die Hälfte (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 862). In einem Memo gegenüber der Buchhaltungsfirma räumte der Beschuldigte ein, dass die Mietzinserträge der C.________ (AG) zustünden (pag. 05 051 025). Der Beschuldigte reichte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht 118 Einzahlungsquittungen diverser Bareinzahlungen auf das Konto der C.________ (AG) ein (siehe hierzu pag. 18 639 ff. [96 Zahlungsbelege V.________/C.__