Dieser Vorwurf wurde von der Privatklägerin rund drei Monate nach den Vorwürfen i.S. «W.________» und «Q.________» – vergleiche nachfolgend – erhoben, dies im Gefolge einer Schlichtungsverhandlung (Schreiben vom 15. Januar 2016, pag. 04 003 001), an welcher sich die Privatklägerin mit AN.________ auf den Passus einigte, es würden keine Mietzinsausstände mehr bestehen (pag. 04 003 003). Der angebliche Ausstand von CHF 46'900.00 lasse sich gemäss Anklageschrift einem Kontoauszug der U.________ ________ gehörenden AO.________ (AG) entnehmen (pag. 04 003 005 f., 18 002 Fn 2). Das Mietzinsdepot von AN.