20 det. Die anvertrauten Vermögenswerte habe der Beschuldigte in seinem eigenen Nutzen oder im Nutzen der L.________(GmbH) verwendet, ohne dass diese zu einer Rückzahlung in der Lage gewesen wäre, da sie per Ende März 2011 nur noch flüssige Mittel in der Höhe von CHF 5‘488.37 gehabt habe.