05 101 003 Z. 50 ff.) – wurden immer grösser und das Verhältnis der Protagonisten verschlechterte sich. Auch U.________ ________ legte dar, dass die ersten Differenzen im Jahr 2010/2011 aufgetreten seien (pag. 05 001 002 Z. 42). Die handelsgerichtliche Vereinbarung vom August 2013 sollte einen Schlussstrich unter die Beziehung der Kontrahenten ziehen, was jedoch – weil vor allem der grundbuchliche Vollzug nicht mehr möglich war – letztlich scheiterte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die spätere Strafanzeige der C.________ (AG) damit im Zusammenhang stand.