Es dürfte dabei durchaus auch ein gewisses Vertrauensverhältnis geherrscht haben. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge habe dieser nämlich sonst kein Problem mit U.________ ________ gehabt (pag. 18 726 Z. 177). Der berufliche Werdegang des Beschuldigten und von U.________ verlief zudem sehr ähnlich: Ihre geschäftlichen und unternehmerischen Kenntnisse erwarben sie sich unter anderem in jahrelanger Praxis im Immobilienbereich, dabei auch im Milieubereich oder mindestens im Nähebereich des Milieus agierend (diesbezügliche Hinweise des Beschuldigten pag. 05 101 007 Z. 240 ff.; 05 101 009 Z. 352 f; 05 103 004 Z. 124).