18 832). In der gemäss Anklageschrift besonders interessierenden Zeitspanne ab dem 1. Dezember 2006 bis zum 4. Februar 2013 ist darüber hinaus Folgendes festzuhalten: Die Protagonisten, U.________ ________ und A.________, waren offenbar nie direkt befreundet, aber mit der Zeit geschäftlich bzw. finanziell eng miteinander verflochten. Der Beschuldigte kannte U.________ ________ von der S.________(AG) her, mit welcher er den Vorgenannten hinsichtlich der Liegenschaft an der AF.________ als Klienten übernommen habe. Es dürfte dabei durchaus auch ein gewisses Vertrauensverhältnis geherrscht haben.