Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten dem formellen Güterstand der Gütertrennung unterliegen (siehe Ehevertrag pag. 07 572 002 ff. vom 25. April 2017 mit rückwirkender Vereinbarung von Gütertrennung). 7.3 Résumée Der Auffassung der Vorinstanz, dass die angeklagten Punkte insgesamt vor dem allgemeinen Hintergrund der Person des Beschuldigten, seiner finanziellen Verhältnisse, der involvierten Firmen sowie der Rollen von E.________, der Ehefrau des Beschuldigten, und H.________, des Bruders des Beschuldigten, zu bewerten sind, ist zuzustimmen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 832).