18 Dies stimmt auch mit den offenbar vom Beschuldigten stammenden Ausführungen im jüngsten Leumundsbericht vom 17. Oktober 2022 überein, wonach er ca. im Jahr 1995 in die Gastronomie gewechselt, zusammen mit seiner Frau die AD.________ und später 2008 die V.________ eröffnet habe (pag. 19 088). Dies ist bei den wechselhaften Aussagen des Ehepaars A.________, wem was finanziell gehöre, zu berücksichtigen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten dem formellen Güterstand der Gütertrennung unterliegen (siehe Ehevertrag pag.