Die Vorinstanz beschrieb das Ehepaar A.________ als Team mit Arbeitsteilung (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 855): E.________ arbeitete als kompetente Chefin im jeweiligen Lokal, sie bediente die Gäste (teils mit mehr, teils mit weniger weiteren Angestellten), war für das Organisatorische im Alltagsgeschäft zuständig (Getränkebestellung, Musik, Einrichtung), während ihr Mann die ganze Administration, die Zahlungen, den Verkehr mit den Behörden und die Buchhaltung machte. (…)