war. Festzuhalten mit der Vorinstanz ist weiter, dass der Beschuldigte nicht abstritt, zwischen 2006 und 2013 alle wesentlichen Entscheide in der L.________(GmbH) gefällt zu haben, zumal er auch deren Geschäftsführer war. Immerhin führte er aus, dass er einige Entscheide auch mit der Ex-Frau, J.________, als Gesellschafterin der L.________(GmbH), besprochen habe. Auch hinsichtlich der M.________(GmbH), welche wohl aufgrund des «AL.________»-Projektes (Bauprojekt in AM.________) gegründet wurde, dürfte es der Beschuldigte – und nicht die formellen Gründer, H.________ und E.________ – gewesen sein, der das Sagen gehabt hat.