stand der Nebenakten, seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung sowie insbesondere den äusserst lückenhaften Abrechnungen in Bezug auf die Hausverwaltungen. Beweiswürdigend muss man letztlich feststellen, dass sich die wirklichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in der angeklagten Deliktszeit als „undurchsichtig“ herausstellten, dass aber zu seinen Gunsten festgehalten werden muss, dass er stets auch legale Einkünfte hatte