Er sei beim Notariat AJ.________ und AK.________ tätig gewesen, bevor sich dann die Gelegenheit ergeben habe, die Immobilienfirma zu übernehmen. Buchhalterische Weiterbildungen habe er nicht (pag. 18 722 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im jüngsten Leumundsbericht vom 17. Oktober 2022 (pag. 19 087 ff.) kann der vorinstanzlichen Einschätzung, der berufliche Werdegang des Beschuldigten sei «gebrochen» gewesen und die finanzielle Situation sei nur lückenhaft bekannt, beigepflichtet werden: