So fuhr er mehrere teure Motorräder und Autos, lebte in einem Haus in AR.________, ging regelmässig nach Thailand in die Ferien und erwirtschaftete auch aus dem Aktienhandel ein gewisses Einkommen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 845). Ob weitere Einnahmequellen bestanden haben, ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz fasste den Werdegang des Beschuldigten nach dessen eigenen Angaben wie folgt zusammen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 847): Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe eine Lehre als Immobilienverwalter gemacht, habe dann noch das Wirtspatent erworben. Er sei beim Notariat AJ.