19 112 Z. 1 ff.). Die Vorinstanz vermerkte aber diesbezüglich, dass sich aus den Akten nicht im Detail ergebe, in welchem Umfang der Beschuldigte entschädigt worden sei (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 857). Die Kammer stellt demnach fest, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg immer stärker in die finanzielle Abhängigkeit der Familie U.________ bzw. konkret von U.________ ________ geriet. Die Vorinstanz führte im Weiteren korrekt aus, dass der Beschuldigte trotz dieser finanziellen Abhängigkeit zur Familie U.________ nicht in schlechten Verhältnissen lebte. So fuhr er mehrere teure Motorräder und Autos, lebte in einem Haus in AR.