Weder der Beschuldigte noch U.________ ________ führten ihre Geschäfte so, wie es den kaufmännischen Normen entsprach (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 856 ff.). Hinsichtlich der finanziellen Abhängigkeit der L.________(GmbH) bzw. des Beschuldigten von der Familie U.________ hielt die Vorinstanz fest (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859): Die finanzielle Abhängigkeit der L.________(GmbH) und damit des Beschuldigten von der Familie U.________ war, insbesondere während der angeklagten Deliktszeit, enorm: Gemäss dem Darlehensvertrag vom 29.07.2004 im Zusammenhang mit dem N.________ schuldete die L.________(GmbH) __