Treuhänder AI.________ sah im Beschuldigten einen schwierigen Klienten und sah sich sogar zur Einholung einer Einverständniserklärung zur geordneten Zusammenarbeit genötigt (pag. 05 051 003 Z. 42 ff.). Die Vorinstanz schilderte die zwischen U.________ ________ bzw. der C.________ (AG) und dem Beschuldigten bzw. der L.________(GmbH) bestehenden Liegenschaftsbeziehungen (v.a. betreffend AF.________ [Verwaltungsvertrag vorliegend], O.________ [Verwaltungsvertrag anzunehmen], N.________ [kein Verwaltungsvertrag] und N.________ 2) korrekt und konstatierte, U.________ und der Beschuldigte seien nie Freunde gewesen. Weder der Beschuldigte noch U.___