Im Kern äusserte sich der Beschuldigte mehrfach dahingehend, er sei auf Grund der Kredithilfen der Familie U.________ in die Abhängigkeit von U.________ geraten, sei erpresst worden und habe übermässige (Rück)Leistungen erbringen müssen. Eine diesbezügliche Anzeige des Beschuldigten gegen U.________ scheiterte indessen Ende 2019/Anfang 2020 (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 845; pag. 13 001 001 f.). U.________ ________ seinerseits sprach von Differenzen ab den Jahren 2010/2011, da plötzlich Geld gefehlt habe, was aber nichts mit den im vorliegenden Verfahren unterschlagenen Geldern zu tun habe (pag. 05 001 002 Z. 39 ff.). Treuhänder AI.