15 ten. Nicht nur benötigte er das bereits oben genannte Darlehen vom 29. Juli 2004 für den N.________, sondern er benötigte am 17. September 2004 ein weiteres Darlehen im Zusammenhang mit der Immobilie in Z.________. Verlustscheine ab dem Jahr 2008 manifestieren diese Schwäche ebenfalls (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 845): Aus der vom Gericht noch eingeholten Schuldner-Information ergibt sich, dass der Beschuldigte schon in den neunziger Jahren unter anderem durch die damalige Schweizerische Bankgesellschaft auf über CHF 5 Mio. gepfändet worden war.